Abfindung und Arbeitslosengeld: Wird die Abfindung angerechnet?

Redaktion frischgekündigt.deaktualisiert am 29.09.20266 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Eine Abfindung wird nicht auf die Höhe Deines Arbeitslosengeldes angerechnet: Endet Dein Arbeitsverhältnis mit der ordentlichen Kündigungsfrist Deines Arbeitgebers, bekommst Du die Abfindung und Dein Arbeitslosengeld, ohne dass es wegen der Abfindung ruht. Endet es früher und gibt es dafür eine Abfindung, ruht Dein Arbeitslosengeld – längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist (plus ausbezahlter Resturlaub) und höchstens ein Jahr, je nach Abfindung auch kürzer. Die Abfindung selbst führt zu keiner Sperrzeit. Entscheidend ist, wie Dein Job endet – etwa ob Du ihn ohne wichtigen Grund mit einem Aufhebungsvertrag beendest.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein, jedenfalls nicht auf die Höhe. Eine Abfindung ist Geld dafür, dass Du Deinen Arbeitsplatz verlierst. Bei der Berechnung Deines Arbeitslosengeldes (ALG 1) bleibt sie außen vor (§ 151 SGB III). Dein Arbeitslosengeld wird also nicht niedriger, nur weil Du eine Abfindung bekommst.

Auswirken kann sie sich trotzdem – auf den Zeitpunkt, ab dem Du Geld bekommst. Entscheidend ist eine Frage: Wurde die ordentliche Kündigungsfrist Deines Arbeitgebers eingehalten?

  • Ja: Wegen der Abfindung ruht Dein Arbeitslosengeld nicht. Du bekommst beides.
  • Nein: Dein Arbeitslosengeld ruht eine Zeit lang (§ 158 SGB III). Der Gedanke dahinter: Ein Teil der Abfindung gilt dann als Ersatz für den Lohn, den Du bis zum Ende der Kündigungsfrist bekommen hättest.

Wann ruht das Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung?

Zwei Dinge müssen zusammenkommen:

  1. Du bekommst wegen des Endes Deines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung – oder hast Anspruch darauf.
  2. Dein Arbeitsverhältnis endet früher, als es mit der ordentlichen Kündigungsfrist Deines Arbeitgebers geendet hätte.

Typisch ist ein Aufhebungsvertrag mit einem zu frühen Enddatum. Ein Beispiel: Dein Arbeitgeber müsste sechs Monate Kündigungsfrist einhalten, Ihr vereinbart aber gegen eine Abfindung ein Ende schon nach drei Monaten.

Wie lange ruht das Arbeitslosengeld?

Das Ruhen beginnt mit dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses – diese Zeit heißt Ruhenszeit (im Gesetz: Ruhenszeitraum). Sie endet, sobald der erste dieser Termine erreicht ist:

  • der Tag, an dem Dein Arbeitsverhältnis mit der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte,
  • ein Jahr nach dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses,
  • der Tag, an dem Du einen bestimmten Anteil der Abfindung als Lohn verdient hättest (siehe unten),
  • der Tag, an dem ein befristeter Vertrag ohnehin ausgelaufen wäre,
  • der Tag, an dem Dein Arbeitgeber Dir aus wichtigem Grund fristlos hätte kündigen können.

Bekommst Du zusätzlich Resturlaub ausbezahlt, verlängert sich die Ruhenszeit um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs – höchstens bis ein Jahr nach dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses (§ 158 Abs. 1 Satz 5 SGB III).

Der Anteil der Abfindung liegt zunächst bei 60 %. Er sinkt um je 5 Prozentpunkte für je fünf Jahre im selben Betrieb oder Unternehmen und für je fünf Lebensjahre nach Deinem 35. Geburtstag – aber nie unter 25 %.

Ein vereinfachtes Beispiel: Du bist 46 Jahre alt, seit 12 Jahren im Betrieb und verdienst 3.650 € brutto im Monat. Das sind 120 € pro Kalendertag (3.650 € × 12 ÷ 365). Du bekommst 15.000 € Abfindung, und Dein Arbeitsverhältnis endet drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Schritt Rechnung Ergebnis
Anteil der Abfindung 60 % − 10 Punkte (zweimal fünf Jahre im Betrieb) − 10 Punkte (elf Jahre über 35, also zweimal fünf) 40 %
Zu berücksichtigender Betrag 40 % von 15.000 € 6.000 €
Tage bis dahin 6.000 € ÷ 120 € pro Tag 50 Tage
Vergleich mit der Kündigungsfrist 50 Tage sind kürzer als drei Monate Ruhen: 50 Tage

In diesen 50 Tagen lebst Du von der Abfindung. Umso mehr zählt jede Woche, die Du früher wieder im Job bist – dabei hilft ein kostenloses Bewerbungscoaching mit AVGS. Die Agentur für Arbeit rechnet übrigens mit Deinem Bruttolohn aus den Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate, die bei Deinem Ausscheiden vorliegen – Kürzungen etwa wegen Krankheit oder Kurzarbeit zählen dabei nicht.

Was bedeutet das Ruhen für Dich?

  • Kein Geld in dieser Zeit. Solange Dein Anspruch ruht, zahlt die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld.
  • Kein Anspruch geht verloren. Anders als bei einer Sperrzeit wird Dein Anspruch nicht kürzer. Du bekommst das Arbeitslosengeld nur später.
  • Sperrzeit läuft parallel. Kommt eine Sperrzeit dazu, laufen beide gleichzeitig ab, nicht nacheinander.
  • Sofort melden. Melde Dich spätestens am ersten Tag ohne Job arbeitslos, damit Dein Arbeitslosengeld direkt nach der Ruhenszeit starten kann.

Gibt es wegen einer Abfindung eine Sperrzeit?

Nein, die Abfindung allein nicht. Entscheidend ist, wie Dein Job endet:

  • Kündigung durch Deinen Arbeitgeber, zum Beispiel aus betrieblichen Gründen: keine Sperrzeit – auch nicht, wenn Du eine Abfindung bekommst. Das gilt, solange die Kündigung nicht mit Dir abgesprochen oder von Dir angeregt war und nicht wegen Deines Verhaltens erfolgt ist.
  • Aufhebungsvertrag: Ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn Dir sonst ohnehin zum selben Termin oder früher gekündigt worden wäre, die Kündigungsfrist eingehalten ist und die Abfindung höchstens ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Alle sechs Bedingungen stehen in unserem Artikel Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit.

Ob Dir eine Sperrzeit droht, prüfst Du in einer Minute mit unserem Sperrzeit-Check. Was eine Sperrzeit kostet, steht in unserem Artikel zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Muss ich auf die Abfindung Steuern zahlen?

Ja, eine Abfindung ist steuerpflichtig. Seit 2025 zieht Dein Arbeitgeber die Lohnsteuer darauf ohne die sogenannte Fünftelregelung ab. Die Steuerermäßigung nach § 34 EStG bekommst Du, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nur noch über Deine Steuererklärung. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung – Geld für den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht für schon verdienten Lohn – dagegen in der Regel nicht an. Für Deine Steuerfragen ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die richtige Adresse.

Wie vermeidest Du, dass Dein Arbeitslosengeld ruht?

  1. Kündigungsfrist einhalten. Das Ende Deines Arbeitsverhältnisses sollte nicht vor dem Tag liegen, an dem eine ordentliche Kündigung Deines Arbeitgebers gewirkt hätte.
  2. Bei dauerhafter Unkündbarkeit aufpassen. Hier rechnet die Agentur mit 18 Monaten Frist – ein früheres Ende führt schnell zum Ruhen.
  3. Abfindung und Sperrzeit zusammen denken. Beim Aufhebungsvertrag entscheidet die Höhe der Abfindung auch mit darüber, ob eine Sperrzeit droht.
  4. Vorher beraten lassen. Lass einen Aufhebungsvertrag von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Du unterschreibst.
  5. Rechtzeitig arbeitsuchend melden. Melde Dich spätestens drei Monate vor dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses – erfährst Du kürzer vorher davon, innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III).

Wie nutzt Du die Zeit bis zum neuen Job?

Während Dein Arbeitslosengeld ruht, lebst Du von Deiner Abfindung. Jeder Monat, den Du früher wieder arbeitest, lässt mehr davon übrig.

Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) hängt nicht am Arbeitslosengeld, sondern an Deinem Status: Gefördert werden können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende – also auch, wer nach einer Kündigung arbeitsuchend gemeldet ist (§ 45 Abs. 1 SGB III). Eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ändert an diesem Status nichts. Mit dem Gutschein bezahlt Dir die Agentur für Arbeit zum Beispiel ein Bewerbungscoaching. Ob Du ihn bekommst, entscheidet Deine Vermittlungsfachkraft – für ein Coaching gibt es kein Recht darauf.

Quellen

Geschrieben von

Redaktion frischgekündigt.de

Die Redaktion von frischgekündigt.de erklärt Fristen, Arbeitslosengeld und den Weg zurück in den Job – so, dass man es ohne Vorwissen versteht.

Zuletzt aktualisiert: 29.09.2026

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Häufige Fragen

Bekomme ich wegen der Abfindung weniger Arbeitslosengeld?

Nein. Die Abfindung zählt bei der Berechnung nicht mit (§ 151 SGB III). Endet Dein Arbeitsverhältnis aber früher als mit der ordentlichen Kündigungsfrist Deines Arbeitgebers, ruht Dein Arbeitslosengeld eine Zeit lang – danach bekommst Du es in voller Höhe, ohne dass das Ruhen die Anspruchsdauer kürzt (eine Sperrzeit würde sie allerdings kürzen).

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

In der Regel nicht – eine Abfindung ist meist Verhandlungssache. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es zum Beispiel, wenn Dein Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, Dir in der Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbietet und Du nicht klagst. Dann bekommst Du ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; mehr als sechs Monate zählen als volles Jahr (§ 1a Abs. 2 KSchG).

Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn die Abfindung nicht gezahlt wird?

Ja. Erhältst Du die Abfindung tatsächlich nicht, zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld auch für die Zeit, in der es eigentlich ruhen würde (§ 158 Abs. 4 SGB III). Das gilt, wenn Dein Arbeitgeber nicht zahlt, etwa weil er zahlungsunfähig ist – nicht, wenn die Abfindung nur später fällig ist. Dein Anspruch auf die Abfindung geht dann bis zur Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur über; zahlt Dein Arbeitgeber trotzdem an Dich, musst Du das Arbeitslosengeld insoweit zurückzahlen.

Ruht das Arbeitslosengeld auch, wenn mein Resturlaub ausbezahlt wird?

Ja. Bekommst Du wegen des Endes Deines Arbeitsverhältnisses Urlaub ausbezahlt (Urlaubsabgeltung), ruht Dein Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 157 Abs. 2 SGB III). Die Urlaubsabgeltung zählt nicht zur Abfindung und führt auch ohne Abfindung zum Ruhen. Bekommst Du beides, verlängert sich die Ruhenszeit wegen der Abfindung um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 158 Abs. 1 Satz 5 SGB III).

Kann ich trotz Abfindung einen AVGS-Gutschein bekommen?

Ja, das ist möglich. Der Gutschein hängt nicht am Arbeitslosengeld, sondern an Deinem Status: Gefördert werden können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende (§ 45 Abs. 1 SGB III). Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ändert an diesem Status nichts. Ob Du den Gutschein bekommst, entscheidet Deine Vermittlungsfachkraft; für ein Coaching ist er eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch.

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