AVGS beantragen: So bekommst Du den Gutschein für Dein Coaching

Redaktion frischgekündigt.deaktualisiert am 29.09.20266 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Den AVGS bekommst Du in der Regel im Beratungsgespräch mit Deiner Vermittlungsfachkraft bei der Agentur für Arbeit – Du sprichst ihn dort an oder fragst schriftlich danach. Voraussetzung ist, dass Du arbeitslos bist oder nach einer Kündigung arbeitsuchend gemeldet – Arbeitslosengeld brauchst Du nicht, und es geht schon in der Kündigungsfrist. Für ein Coaching ist der AVGS eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch – wenn Du klar sagst, wobei Dir ein Coaching hilft, kann das die Entscheidung erleichtern.

Was ist ein AVGS?

AVGS steht für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Mit dem Gutschein bescheinigt Dir die Agentur für Arbeit, dass sie eine Maßnahme für Dich fördern kann, und legt Ziel und Inhalt fest (§ 45 Abs. 4 SGB III). Den Anbieter suchst Du Dir selbst aus.

Es gibt drei Arten:

  • für eine Maßnahme bei einem Träger, zum Beispiel ein Bewerbungscoaching. Der Träger braucht dafür eine zugelassene Maßnahme (AZAV).
  • für private Arbeitsvermittlung, also einen Vermittler, der nur bei Erfolg bezahlt wird.
  • für eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber, in der Regel höchstens sechs Wochen im Betrieb.

Für ein Bewerbungscoaching brauchst Du die erste Art. Sie ist verbreitet: Im Jahr 2024 haben die Agenturen für Arbeit rund 101.000 solcher Gutscheine ausgegeben.

Wer bekommt einen AVGS?

Gefördert werden können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose (§ 45 Abs. 1 SGB III). Für Dich heißt das:

  • Du bist gekündigt und arbeitsuchend gemeldet: Dann bist Du in der Regel von Arbeitslosigkeit bedroht und kannst den Gutschein schon in der Kündigungsfrist bekommen.
  • Du bist schon arbeitslos gemeldet: Dann gehörst Du ohnehin dazu.
  • Arbeitslosengeld ist keine Voraussetzung: Der Gutschein hängt nicht am Arbeitslosengeld, sondern an Deinem Status. Eine Sperrzeit oder ein Ruhen wegen einer Abfindung ändert an diesem Status nichts.

Bekommst Du Leistungen vom Jobcenter und hast keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, gelten andere Wege.

Hast Du einen Rechtsanspruch auf den AVGS?

Für ein Coaching nicht. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt selbst: Der AVGS ist eine Ermessensleistung, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Deine Vermittlungsfachkraft entscheidet, ob eine Maßnahme Dir hilft – und ob Du dafür einen Gutschein bekommst oder die Agentur selbst eine passende Maßnahme anbietet.

Manche Seiten schreiben, dass Du mit Anspruch auf Arbeitslosengeld nach sechs Wochen einen Anspruch auf den Gutschein hast. Das stimmt nur zum Teil: Dieser Anspruch aus § 45 Abs. 7 SGB III gilt nur für einen Gutschein für private Arbeitsvermittlung – nicht für ein Coaching.

Wie beantragst Du den AVGS – Schritt für Schritt?

  1. Arbeitsuchend oder arbeitslos melden. Ohne Meldung gibt es keinen Gutschein. Das geht online oder persönlich (§ 141 SGB III) – die Arbeitsuchendmeldung auch telefonisch unter 0800 4 555500.
  2. Coaching aussuchen. Such Dir einen Anbieter mit einer zugelassenen Maßnahme, die zu Deinem Ziel passt, und lass Dir ein schriftliches Angebot mit Maßnahmenummer geben. Einen Überblick gibt die Suche Coaching & Aktivierung (öffnet in neuem Tab) der Bundesagentur für Arbeit. Unser Bewerbungscoaching hat die Maßnahmenummer 365/73/24 – hier kostenlos prüfen lassen.
  3. Mit Deiner Vermittlungsfachkraft sprechen. Den Gutschein bekommst Du in der Regel im Beratungsgespräch. Du kannst auch schriftlich danach fragen – Leistungen der Arbeitsförderung gibt es auf Antrag (§ 323 SGB III).
  4. Gutschein prüfen. Stimmen Ziel, Gültigkeit, Region und Umfang? Mehr dazu weiter unten.
  5. Gutschein beim Anbieter einreichen. Der Anbieter bestätigt Dir die Teilnahme und legt den Gutschein der Agentur für Arbeit vor Beginn vor (§ 45 Abs. 4 SGB III). Mit dieser Bestätigung meldest Du Dich bei Deiner Vermittlungsfachkraft, zum Beispiel über das Postfach in Deinem BA-Konto. Erst wenn sie zugestimmt hat, startest Du.

Wie überzeugst Du Deine Vermittlungsfachkraft?

Du kannst viel dafür tun, dass Deine Vermittlungsfachkraft zustimmt:

  • Sag klar, was Du willst. Zum Beispiel so:

„Ich möchte ein Bewerbungscoaching machen, um schneller wieder eine passende Stelle zu finden. Dafür bitte ich um einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme bei einem Träger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Ein Angebot mit Maßnahmenummer habe ich dabei.“

Schriftlich geht es zum Beispiel so:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit … arbeitsuchend gemeldet (Kundennummer …). Um schneller wieder eine passende Stelle zu finden, möchte ich ein Bewerbungscoaching machen. Ich bitte deshalb um einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme bei einem Träger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Ein Angebot mit Maßnahmenummer füge ich bei.

Mit freundlichen Grüßen …“

  • Begründe konkret. Nenne, wobei Dir das Coaching hilft – etwa weil Du Dich lange nicht beworben hast, Deine Unterlagen veraltet sind, Du in eine andere Branche willst oder Dir Vorstellungsgespräche schwerfallen.
  • Bring ein Angebot mit. Mit Maßnahmenummer, Umfang und Startdatum weiß Deine Vermittlungsfachkraft genau, was sie bewilligt.
  • Frag nach dem Rahmen. Frag, wie viele Stunden möglich sind und ob ein Einzelcoaching auf dem Gutschein steht. Ein kleinerer Gutschein ist besser als keiner.
  • Erfüll Deine Pflichten weiter. Bewerbungen und Termine laufen weiter, auch während Du auf den Gutschein wartest.
  • Bitte bei einem Nein um eine schriftliche Entscheidung. Gegen einen Ablehnungsbescheid kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG).

Was steht auf dem Gutschein – und worauf musst Du achten?

Auf dem Gutschein stehen laut Bundesagentur für Arbeit das Ziel der Maßnahme, wie lange sie höchstens dauern darf, wie lange der Gutschein gültig ist und in welcher Region Du teilnehmen darfst. Prüf diese Punkte, bevor Du ihn einreichst:

  • Ziel: Für ein Bewerbungscoaching muss dort das Ziel „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ stehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Ein Gutschein für eine Gründung (Nr. 4) passt nicht.
  • Gültigkeit: Das Coaching muss innerhalb dieser Zeit beginnen. Warte deshalb nicht bis kurz vor Schluss. Läuft die Frist ab, bevor Du angefangen hast, kannst Du den Gutschein nicht mehr einlösen und musst um einen neuen bitten.
  • Region: Der Gutschein kann auf eine Region beschränkt sein. Online-Coachings sind grundsätzlich möglich – willst Du bei einem Anbieter aus einer anderen Stadt teilnehmen, klär aber vorher mit Deiner Agentur, ob das zur Region auf Deinem Gutschein passt.
  • Dauer, Umfang und Form: Das Angebot des Anbieters muss zu dem passen, was auf dem Gutschein steht – auch, ob ein Einzel- oder ein Gruppencoaching vorgesehen ist.

Was kostet Dich das Coaching?

Nichts – wenn Deine Vermittlungsfachkraft vor dem Start schriftlich zugestimmt hat. Die Agentur für Arbeit bezahlt den Anbieter direkt. Je nach Fall übernimmt sie auch weitere Kosten, etwa für Fahrten oder Kinderbetreuung.

Wie viel ein Coaching wert ist, hängt vom Umfang ab. Unser Bewerbungscoaching mit bis zu 120 Stunden ist zum Beispiel bis zu 8.640 € wert – bezahlt über den Gutschein.

Wie hilft Dir frisch gekündigt dabei?

Unser Bewerbungscoaching ist für die Zeit nach der Kündigung gemacht: 1:1 per Video, bundesweit, bis zu 120 Stunden, Maßnahmenummer 365/73/24 – für Dich kostenlos über den Gutschein, wenn die Agentur für Arbeit ihn bewilligt und er ein Einzelcoaching vorsieht.

Du musst das nicht allein machen: Per WhatsApp helfen wir Dir, das Gespräch mit Deiner Vermittlungsfachkraft vorzubereiten. In drei kurzen Fragen kostenlos prüfen lassen.

Quellen

Geschrieben von

Redaktion frischgekündigt.de

Die Redaktion von frischgekündigt.de erklärt Fristen, Arbeitslosengeld und den Weg zurück in den Job – so, dass man es ohne Vorwissen versteht.

Zuletzt aktualisiert: 29.09.2026

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Häufige Fragen

Brauche ich Arbeitslosengeld, um einen AVGS zu bekommen?

Nein. Der Gutschein hängt nicht am Arbeitslosengeld, sondern an Deinem Status: Gefördert werden können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende (§ 45 Abs. 1 SGB III). Eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ändert an diesem Status nichts.

Kann ich den AVGS schon während der Kündigungsfrist beantragen?

Ja. Nach einer Kündigung bist Du in der Regel von Arbeitslosigkeit bedroht (§ 17 SGB III). Sobald Du Dich arbeitsuchend gemeldet hast, kannst Du den Gutschein bekommen – auch vor Deinem letzten Arbeitstag.

Habe ich mit Arbeitslosengeld einen Rechtsanspruch auf den AVGS?

Für ein Coaching nicht. Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist, hat zwar einen Anspruch auf einen Gutschein (§ 45 Abs. 7 SGB III) – aber nur für private Arbeitsvermittlung. Für ein Coaching ist der AVGS eine Ermessensleistung.

Kann ich den Anbieter für das Coaching selbst aussuchen?

Ja. Der Gutschein berechtigt Dich, einen Träger auszuwählen, der eine zugelassene Maßnahme passend zu Ziel und Inhalt des Gutscheins anbietet (§ 45 Abs. 4 SGB III). Bevor Du startest, muss die Agentur für Arbeit Deiner Teilnahme noch zustimmen.

Kostet mich das Coaching etwas?

Nein – wenn Deine Vermittlungsfachkraft vor dem Start schriftlich zugestimmt hat. Die Agentur für Arbeit bezahlt den Anbieter direkt.

Bekomme ich Ärger, wenn ich nach einem AVGS frage?

Nein. Nach einer Förderung zu fragen ist normal. Die Agentur für Arbeit schreibt selbst, dass Du gemeinsam mit Deiner Vermittlungsfachkraft entscheidest, ob Dir eine Maßnahme weiterhilft.

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